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Qualitätstrennmittel für den Praktiker

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kaufverträge einschließlich Beratungen und sonstige vertraglichen Leistungen. Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Wirksamkeit. Von unseren Bedingungen abweichende Sonderabmachungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

2. Versand, Gefahrtragung
Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Der Käufer hat die Ware sofort beim Eintreffen der Sendung auf Vollständigkeit und einwandfreie äußere Beschaffenheit zu untersuchen. Fehlmengen und Beschädigungen der Umhüllung hat er sofort bei Eintreffen der Sendung gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen und auf den Frachtpapieren zu vermerken.

3. Preise
Die Preise verstehen sich je nach Vereinbarung ab Werk oder frei Haus. Bei frachtfreier Lieferung übernehmen wir nur die Kosten für den üblichen Versandweg und die übliche Versandart. Wünscht der Käufer eine abweichende Beförderung, gehen auch bei frachtfreier Lieferung die Mehrkosten zu seinen Lasten. Sollten nach Kaufabschluss Kosten für Fracht, Abgaben, Gebühren, Zölle oder Steuern eingeführt oder erhöht werden, sind wir berechtigt, sie bzw. - im Fall der Erhöhung - den Erhöhungsbetrag dem Käufer in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend. Die Preise sind Netto-Preise.

4. Lieferfristen, Lieferstörung
Verhindern Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, nicht richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, Einstellung der Produktion beim Vorlieferanten, Energiemangel und Ähnliches die Erfüllung innerhalb der Lieferfrist, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung teilweise unzumutbar oder unmöglich, sind wir berechtigt, den Lieferumfang in angemessener Weise einzuschränken. Wird durch derartige Umstände die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, so ist diese Partei berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurückzutreten.

5. Verpackungen
Bei allen Packmitteln, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, handelt es sich, wenn nicht besonders vermerkt, um Einweggebinde.

6. Zahlungsbedingungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar, und können getrennt abgerechnet werden.
Nur mit von uns anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann der Käufer aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruht. Unsere Zahlungsbedingungen lauten: Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.

7. Beanstandung und Mängelhaftung
Unternehmerische Käufer, die nicht Kaufleute sind, sind verpflichtet, erkannte Mängel umgehend nach Erkennen mitzuteilen, damit wir in die Lage versetzt werden, die Ursache aufzuklären und etwaige Rechte gegenüber Zulieferern zu sichern. Alle Angaben in unseren Prospekten, Produktbeschreibungen und Aufklebern entsprechen unserem besten Wissen. Der Hinweis auf technischen Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Übernahme einer Garantie ist mit solchen Angaben und Hinweisen nicht verbunden.

Jede bei uns hergestellte Ware wird vor dem Abfüllen im Labor geprüft. Wir gewährleisten daher Gleichmäßigkeit in der Rezeptur. Qualitätsbeschreibungen, die von uns dem Abnehmer gegenüber aufgrund genormter oder vereinbarter Prüfmethoden abgegeben wurden, bedeuten eine verbindliche Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Alle Empfehlungen für den Einsatz unserer Produkte werden nach bestem Wissen abgegeben. Wir können jedoch wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr hinsichtlich Gleichmäßigkeit der Wirksamkeit und Wirkungsweise eines Produktes abgeben. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, sich durch eigene Versuche von der Wirkungsweise und der Brauchbarkeit der gelieferten Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung zu überzeugen. Bei Vorliegen von Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr, indem wir die gelieferte Ware umtauschen oder nachbessern.

Von uns überlassene Muster sind nur für Versuchs- und Testzwecke bestimmt, dürfen nicht anderweitig verwendet werden und unterliegen der strikten Geheimhaltung gegenüber Dritten. Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren 1 Jahr nach Ablieferung. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelung Schadensersatzansprüche im Fall der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff der wesentlichen Vertragspflichten siehe Regelungen unter "Allgemeine Haftung") oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Allgemeine Haftung
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.

9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Käufer überträgt uns bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

Der Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstehenen Produkte zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkte zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums-oder Miteigentumsrechte an dem Produkt erlangt, so tritt der Käufer uns die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt uns schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab. Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkte verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat uns der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente zu übermitteln.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ganderkesee. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Ganderkesee.

11. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

Achem Angewandte Chemie GmbH
Juni 2018